Allgemeine Geschäftsbedingungen
der mfh systems GmbH


01. Geltungsbereich/Definitionen
02. Angebot und Vertragsabschluss
03. Preise und Zahlung
04. Lieferzeit
05. Gefahrübergang bei Versendung
06. Haftung und Gewährleitung
07. Abweichungen
08. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
09. Eigentumsvorbehalt
10. Änderung der AGB
11. Salvatorische Klausel
12. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

0I. Allgemeines/Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich und gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder von unseren Ver-kaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2. Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
3. Der Auftraggeber erkennt mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme einer Leistung unter Einbeziehung dieser AGB an, dass ausschließlich diese AGB für die gesamten Geschäftsbeziehungen – auch für die Zukunft gelten sollen.
4. Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen [auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen] gelten nur auftragsbezogen und haben für ihre Gültigkeit schriftlich niedergelegt zu werden und dadurch in jedem Fall Vor-rang vor diesen Geschäftsbedingungen.
5. Bestellungen oder Aufträge sind für den Kunden bindend (I, 1); der Vertrag kommt nach unserer Wahl durch Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande. Abweichende Geschäftsbedingungen oder Gegenbestätigungen lehnen wir ausdrücklich ab. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Geschäften. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, diese wurden von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder gekennzeichnet.
6. Die nachfolgenden Begriffe sind wie folgt definiert: 
„wir/Auftragnehmer/Lieferant“
mfh systems GmbH, Heger Feld 8, 49191 Belm 
„höhere Gewalt“: bedeutet jedweden Grund, der entweder uns oder den Lieferanten die Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Pflichten unmöglich macht und der aus Umständen entsteht, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der jeweiligen Partei liegen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Handlungen von Regierungen oder von supranationalen Institutionen, Ausbrüche von Gewalt, nationale Notstände, terroristische Angriffe, Aufstände, innere Unruhen, Brände, Ex-plosionen oder Überschwemmungen. 
„Bestellung“: bedeutet jedes Angebot an den Lieferanten für den Kauf von Waren unter Referenzieren auf die Bedingungen dieses Vertrags. 
„Auftraggeber/Kunde“: bedeutet der Besteller der Waren, der auf der Bestellung angegeben ist. 
„Waren“: sind die von uns versandten Wirtschaftsgüter. 
„Produktbeschreibung“: ist eine detaillierte Darstellung der Ware mit konkreten Verwendungshinweisen.

II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Wir sind 14 Tage an ein Angebot des Kunden gebunden. Anschließende Annahmen durch den Auftraggeber stellen ein neues Angebot dar und bedürfen der Annahme durch den Auftragnehmer. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben oder nicht. Handelt der Kunde wider dieser Regelung, behalten wir uns weitere Schritte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Vertragspartner unsere Zustimmung oder es ist für die Vertragsumsetzung erforderlich. Soweit wir das Angebot des Vertragspartners nicht innerhalb der Frist von Punkt 2.1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
3. Der Auftraggeber hat die für die Ausführung der Leistung notwendigen Daten oder Pläne, die von ihm vereinbarungsgemäß beizubringen sind, unentgeltlich und rechtzeitig, d. h. mindestens vier (4) Wochen vor Produktionsbeginn zu übergeben.
4. Wird die Frist versäumt und entstehen dadurch Verzögerungen, hat der Auftraggeber den hierdurch entstehenden Mehraufwand und/oder Schaden zu tragen.

III. Beschaffenheit der Ware
1. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind oder in der Natur der Sache liegen.
2. Muster-, Proben-, Analysedaten und sonstige Beschaffenheitsangaben von uns sind im Rahmen des Handelsüblichen nur Anhaltspunkte innerhalb der tatsächlich anzutreffenden Bandbreite der entsprechenden Werte zu Abmessung, Farbe, Qualität, chemischer Zusammensetzung und Wirkungsweise der von uns gelieferten Ware. Der Vertrag gilt auch bei entsprechender Mehr- oder Minderlieferung als erfüllt.
3. Eine Garantie für die Beschaffenheit, die Haltbarkeit oder den Ertrag des Liefergegenstandes oder ein Beschaffenheitsrisiko übernehmen wir nur durch ausdrückliche, schriftliche auftragsbezogene Erklärung, nicht aber aufgrund des Inhaltes von Produktbeschreibungen, technischen Daten und anderen Drucksachen und Informa-tionen.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten mangels abweichender Vereinbarung ab unserem Lager oder bei Versendung direkt vom Herstellerwerk ab Werk, ausschließlich Verpackung; (ex works“ (Incoterms 2010).
2. Angegebene und vereinbarte Preise verstehen sich netto zuzüglich der Mehrwertsteuer in der zur Zeit der Ausführung unserer Leistung geltenden gesetzlichen Höhe. Die Zahlung ist sofort nach Entgegennahme oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten, soweit sich aus der Rechnung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer zulässig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den kompletten Betrag verfügen können. Unsererseits werden keine Wechsel oder Schecks zahlungshalber akzeptiert.
3. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug wird im Falle des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit die gesamten Forderungen gegen den Käufer sofort zur Zahlung fällig. Zahlungen dürfen an Angestellte unseres Unternehmens nur erfolgen, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht vorweisen.
4. Bestehen aufgrund von Tatsachen, die uns erst nach Vertragsabschluss bekannt werden, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers bzw. hat sich diese zwischen Vertragsschuss und Lieferung wesentlich verschlechtert, so können wir Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten verlangen. Leistet der Käufer trotz Fristsetzung und der Androhung, Leistungen des Käufers nach Ablauf der Frist anzulehnen, weder Vorkasse, noch Sicherheiten oder verweigert er sie endgültig, so können wir durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
5. Der Käufer darf mit Verpflichtungen uns gegenüber nicht aufrechnen, es sei denn, der zu Aufrechnung gestellte Anspruch ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt und von uns anerkannt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Auftragsverhältnis beruht.

V. Liefer- und Leistungszeit, Verzug / Selbstbelieferung und Höhere Gewalt
1. Liefertermine und Lieferfristen werden durch uns in Textform mitgeteilt und sind erst dann verbindlich. Die Lieferfrist ist eingehalten, sofern der Liefergegenstand bis zu Ihrem Ablauf versandt worden ist.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung; jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer gegebenenfalls/vereinbarten Anzahlung.
3. Teillieferungen sind insoweit zulässig, sofern dem Vertragspartner keine erheblichen Mehraufwände oder zusätzliche Kosten entstehen, die Lieferung der Restliefe-rung sichergestellt ist und die Teillieferung im Rahmen des vertraglichen Bestim-mungszwecks für den Kunden verwendbar ist.
4. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer vertraglich geschuldeten Lieferung/Leistung, Lieferung/Leistung unserer Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender entsprechender Eindeckung [kongruente Eindeckung] nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer [d.h. mit einer Dauer von länger 14 Kalendertagen] ein, so werden wir den Kunden unverzüglich schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuziehen, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. 
5. Ist ein Liefer-/Leistungstermin oder eine Liefer-/Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird/werden diese/r aufgrund von vorstehend dargestellten Ereignissen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglung gilt entsprechend, wenn aus den vorgenannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer- und/oder Leistungstermins eine übliche Liefer- und Leistungsfrist mehr als 7 Kalendertage überschritten wurde. Wird der Vertrag bei von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen aufgrund der vorstehenden Bestimmungen durch uns oder dem Kunden ganz oder teilweise aufgelöst, werden wir dem Kunden für den Fall, dass dieser vorgeleistet haben sollte, unter Abzug der uns bereits entstandenen Kosten, den auf den aufgelösten Teil des Vertrages entfallenden Teil der Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten. dem gleichen Auftragsverhältnis beruht.

VI. Gefahrenübergang, Versand, Verpackung
1. Versandweg und -mittel sind mangels Individualvereinbarung unserer Wahl überlas-sen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden zusätzlich versichert.
2. Die aufgrund von Kundenwünschen nach Vertragsschluss geänderten Versandarten und Versandwege oder besondere Wünsche und Interessen des Käufers entstehenden zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
3. Die Gefahr der Ware geht bei einer Versendungsschuld mit der Übergabe/an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers/bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes, auf den Kunden über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Ware einzulagern.
4. Festgestellte Transportschäden sind uns und dem Spediteur unverzüglich anzuzei-gen und die Ware ist mit einer Anerkenntniserklärung der Spedition, Post, Bahn o-der eines sonstigen Paketdienstes sowie einer Abtretungserklärung des Kunden an uns zurückzusenden. Hiernach kann eine Ersatzlieferung durch uns erfolgen, soweit die Voraussetzungen einer Anspruchsstellung des Transportunternehmens gegeben sind und der Kunde alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen überreicht hat.
5. Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner nach Gesetz und Vertrag bestehenden Rechte entgegenzunehmen.
6. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

VII. Gewährleistung und Mängelrüge
1. Wir sind nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder bei Käuferverträgen Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Uns steht das Recht zu, die Nacherfüllung zwei Mal durchzuführen. Danach kann der Kunde nach seiner Wahl, Rücktritt oder Minderung nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muss dem Lieferanten binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung in Textform gemeldet werden. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten mit der Entdeckung. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen.
3. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche aus Kauf- und Werklieferverträgen bei Kaufverträgen beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware, bei Werkver-trägen ein Jahr ab Abnahme.
4. Beim Verkauf gebrauchter Sachen wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
5. Dies gilt nicht für Ansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaf-fungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lie-ferkette), § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede in mündlicher oder textlicher oder schriftlicher Form) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
6. Unsere Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar und schuldhaft auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, auf mangelhafte Ausführung, fehlerhaften Herstellungsstoffen oder soweit geschuldet, mangelhafter Nutzungsanleitung beruhen.
7. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung auf-grund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung, ungeeigneter Lagerbedingungen, und die die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den in unserem Produktbeschreibungen oder einer abweichenden vereinbarten Produktspezifikation oder dem jeweils produktspezifischen Datenblatt unsererseits oder seitens des Herstellers vorgesehen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln unsererseits, oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffenheitsrisikos nach § 276 BGB oder eine Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.
8. Wir übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette - Lieferantenregress), wenn der Kunde die von uns vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, so-weit dies nicht den vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.
9. Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Textform. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.
10. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers beruhen, und eine Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.
11. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten oder –nicht fest- eingebauten Waren und Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der offenen For-derungen vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen dem Auftraggeber und uns erfüllt sind.
2. Der Auftraggeber ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die Verarbeitung der Ware erfolgt für den Auftragnehmer, ohne ihn zu verpflichten; die neuen Sachen werden Eigentum des Auftragnehmers.
3. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren er-wirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Sollte das Eigentum des Auftragnehmers trotzdem untergehen und der Auftraggeber (Mit-) Eigentümer werden, so überträgt er schon jetzt auf den Auftragnehmer sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Auftraggeber hat in allen genannten Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehenden Sachen für diesen unentgeltlich zu verwahren.
4. Die Veräußerungsermächtigung des Auftraggebers erlischt automatisch mit einem bei ihm durchgeführten fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch sowie bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers. Im Übrigen sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins-besondere Verpfändung und Sicherungsübereignung ohne Zustimmung unzulässig und führen zu einem Veräußerungsverbot.
5. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt an den Auftragnehmer alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in verarbeitetem und unverarbeitetem Zustand entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab, der diese Abtretung annimmt.
6. Im Falle der Veräußerung von verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Vorbehaltsware erwirbt der Lieferant den erstrangigen Teilbetrag, der dem prozentualen Anteil des Rechnungswertes seiner gelieferten Ware zzgl. eines Sicherheitsaufschlags von 5 % entspricht.
7. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im regelmäßigen Geschäftsbe-trieb einzuziehen. Der Auftragnehmer wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – vereinbarungsgemäß nachkommt. Tritt der Auftraggeber seine Anschlussforderung an ein Factoring-Institut im Rahmen eines sogenannten echten Factoring unter Übernahme des Delkredererisikos ab, tritt der Auftraggeber seine Ansprüche gegen das Factoring-Institut auf Auszahlung des Factoring-Erlöses an den Auftragnehmer ab und verpflichtet sich, dem Factoringinstitut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch die Auftragnehmer diese Abtretung anzuzeigen.
8. Der Käufer ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungen usw., auszu-händigen und dem Auftragnehmer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
9. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren. Eine sodann vorzunehmende Verarbeitung, Einbau, Verbindung o-der Umbildung (§§ 946, 947, 950 BGB) der noch im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Ware ist dem Auftraggeber nur noch mit vorheriger Zustimmung in Textform des Lieferanten gestattet.

VIII Änderung der AGB
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB - soweit sie in das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer eingeführt sind - einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen erforderlich ist. Hierüber wird der Auftragnehmer unter Mitteilung des Inhaltes der geänderten Regelungen informiert.
2. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs (6) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis uns gegenüber in Textform widerspricht.

IX Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten unser Geschäftssitz. Dies gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.
2. Einbeziehung und Auslegung dieser Geschäftsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Verträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

X Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
2. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der allgemeinen Geschäftsbedin-gungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so werden hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Ver-trages eine ergänzend bedürftige Lücke ergibt.
3. Entgegen dem Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach eine salvatorische Erhaltungsklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechterhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.
4. Die Parteien werden die aus anderen Gründen nach den Bestimmungen betreffend das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksa-men/nichtigen/undurchführbaren Bestimmungen oder ausfüllungsbedürfte Lücken durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
5. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlichen zulässigen Maß zu vereinbaren.

Stand 12/2019 – Alle Texte sind urheberrechtlich geschützt.

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